Hilfe beantragen
Wir bitten Sie, vor einer Antragstellung die untenstehenden Hinweise zu beachten.
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Antragsformular |
Sollten Sie die u.a. Voraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie, unser Antragsformular vollständig auszufüllen, eigenhändig an den dafür vorgesehenen und entsprechend kenntlich gemachten Stellen (2x) zu unterzeichnen und uns auf dem Postweg zuzusenden. Nach Prüfung Ihres Antrages werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir für Hilfeersuchen schon aus rechtlichen Gründen (§53 Abgabenordnung, » siehe hier; Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 53 – Mildtätige Zwecke, » siehe hier) detaillierte Auskünfte über Ihre familiären und finanziellen Verhältnisse benötigen.
Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Abwicklung der Antragsstellung, zu Abrechnungszwecken oder zur Erfüllung von gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Nachweispflicht gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde und/oder den Finanzbehörden) erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben.
Bei Fragen können Sie sich auch wenden an:
Be it! Kinderstiftung . Postfach 90 02 03 . 81502 München
Fax: +49 (89) 95464151 . email: info@be-it.org
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Formelle Kriterien einer Förderung
Die Be it! Kinderstiftung kann und darf satzungsgemäß nur finanzielle Unterstützung gewähren für Hilfeersuchen, die in den Bereich
- der Jugendhilfe,
- der Bildung und Erziehung, sowie
- der Mildtätigkeit (Unterstützung hilfsbedürftiger Familien mit Kindern) fallen.
Prinzip der Nachrangigkeit
Unterstützung kann nur in den Fällen geleistet werden, in denen kein oder ein nicht ausreichender Anspruch an staatliche oder privatrechtliche Institutionen (bspw. Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung oder sonstigem Versicherungsschutz) oder aus privaten Leistungsverpflichtungen von Eltern und Angehörigen besteht.
Welche Projekte fördern wir …
Im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten unterstützen wir nur Projekte und Vorhaben, die unmittelbar und ausschließlich bedürftigen Kindern zugute kommen, wie bspw.
- Medizinische Versorgung sowie Heil- oder Hilfsmittel,
- heilpädagogische Maßnahmen (Reiten, Delfintherapie, …)
- Förderung von Sport-, Musik-, und Kunstunterricht,, sowie
- Schulmaterial, Zuschüsse zur Teilnahme an Klassenfahrten, und weitere …
Welche Projekte können wir NICHT fördern …
Wir bitten um Verständnis, dass wir Projekte und Vorhaben aus den nachfolgend genannten Bereichen – so sinnvoll und notwendig sie auch sein mögen – , nicht (oder nicht mehr) fördern können (nur Auszug):
- Investitionsvorhaben (bspw. An-, Aus- und Umbauten von Immobilien),
- Anschaffungen bzw. Umbaumaßnahmen von Fahrzeugen (Kfz), sowie
- alle allgemeinen Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung finanzieller Notsituationen von Eltern und/oder Erziehungsberechtigen.
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§ 53 (AO) Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
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AEAO zu § 53 – Mildtätige Zwecke
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- Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.
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